Für Innenarbeiten, welche
nicht im Widerspruch zu den beschlossenen oder genehmigten urbanistischen Leitplänen und geltenden Bauordnungen stehen
die äußere Form, die Bauart, die Fassaden oder die Zweckbestimmung der Gebäude und der einzelnen Liegenschaften nicht ändern
- die Statik des Gebäudes nicht gefährden
ist keine Baukonzession erforderlich.
Der Eigentümer der Liegenschaftseinheit muss im Sinne des Art. 98 des L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997 bei Baubeginn dem Bürgermeister einen Bericht vorlegen, welcher von einem befähigten Techniker unterschrieben ist. Der Techniker muss außerdem bestätigen, dass die Bauarbeiten den angegebenen entsprechen, dass die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, sowie die einschlägigen Vorschriften über Hygiene und Gesundheit eingehalten werden.
Die Änderungen sind ferner auch im Neuen städtischen Gebäudekataster zu melden, sofern sie steuerrechtlich Änderungen mit sich bringen. |