In Zonen, welche einer landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen sind, sind die Arbeiten, welche im Dekret des Landeshauptmannes vom 6.11.1998, Nr. 33, in geltender Fassung als "geringfügige Eingriffe" definiert werden, mittels Ermächtigung möglich. In Zonen, welche keiner landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen sind, sind die unter Artikel 4 der Bauordnung angeführten Baueingriffe mittels Ermächtigung möglich Die Ermächtigung wird auf Antrag des Bauwerbers vom Bürgermeister erteilt. Die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung müssen dem Gesuchsteller binnen 60 Tage nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, mitgeteilt werden. Bei Besetzung öffentlichen Grundes - auch bei nur zeitweiser - als Baustelle oder für andere Zwecke, muss von der Gemeinde immer eine eigene Bewilligung angefordert und erreicht werden. Der Bauherr und die Baufirma sind für jede Nichteinhaltung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen, der Gemeindeverordnungen sowie der in der vorliegenden Ermächtigung festgelegten Vorschriften verantwortlich. Der Bürgermeister kann eine erteilte Ermächtigung widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentliche Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist. |