Der vom Techniker ausgearbeitete Teilungsplan muss im Sinne des Art. 93 des L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997 vor Abgabe beim Katasteramt der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde versieht das Original mit dem Sichtvermerk, dass er hinterlegt worden ist und behält sich eine Kopie. Anschließend muss der originale Teilungsplan im Katasteramt hinterlegt werden.
Ein Teilungsplan ist immer dann erforderlich, wenn die Katastermappe geändert wird, d. h. wenn Parzellen in ihrer Größe verändert, geteilt, gelöscht, neu gebildet oder aus Grundparzellen Bauparzellen gebildet werden. |