Jeder Todesfall muss innerhalb von 24 Stunden dem Standesbeamten der Gemeinde gemeldet werden, in welchem sich der Tod ereignet hat.
Die Meldung erfolgt:
durch Familienangehörige oder deren Beauftragte, wenn sich der Sterbefall zu Hause ereignet hat
durch die Verwaltung des Altersheimes, Krankenhauses oder Institutes, falls eine Person in einem Altersheim, Krankenhaus oder Institut verstorben ist
durch die Polizeiorgane oder die Staatsanwaltschaft, wenn es sich um Tod infolge eines Unfalles oder um einen gewaltsamen Tod handelt
Jeder Todesmeldung muss eine ärztliche Bestätigung über die Feststellung des eingetretenen Todes beigeschlossen werden, aus welcher die Daten des Verstorbenen, sowie Ort und Zeitpunkt des Todes hervorgehen. Handelt es sich um einen nicht natürlichen Tod, so ist die Staatsanwaltschaft zu verständigen.
Jede Beerdigung oder Einäscherung bedarf der vorherigen Bewilligung durch den Standesbeamten, welcher den Todesakt verfasst. Im Falle eines nicht natürlichen Todes kann die Beerdigungserlaubnis erst ausgestellt werden, wenn die entsprechende Freigabe des Gerichtes erfolgt.
Für die Überführung der Leiche in eine andere Gemeinde bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis, welche vom Bürgermeister ausgestellt wird. |