Anlässlich einer jeden Wahl werden für jede Wahlsektion ein Präsident und vier Stimmzähler ernannt.
Die Ernennung der Wahlsektionspräsidenten wird vom Oberlandesgericht in Trient vorgenommen. Um in das „Verzeichnis der Wahlsektionsvorsitzende“ eingetragen zu werden, muss ein entsprechender Antrag an die Gemeinde gestellt und innerhalb 30. Oktober eines jeden Jahres vorgelegt werden.
Die Stimmzähler werden vom amtlich bestellten Wahlsachverständigen ernannt. Um in das "Verzeichnis der Stimmzähler" eingetragen zu werden, muss ein entsprechender Antrag an die Gemeinde gestellt und innerhalb 30. November eines jeden Jahres vorgelegt werden.
Von der Funktion eines Stimmzählers ausgeschlossen sind jedoch Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen, Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen, Landes-, Amts- und Vertrauensärzte, die Gemeindesekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten, sowie die für die Wahl aufgestellten Kandidaten. |