Das Register der ansässigen Bevölkerung erfasst alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Die Eintragung erfolgt normalerweise aufgrund der Geburt oder durch die Verlegung des Wohnsitzes aus einer anderen Gemeinde bzw. aus dem Ausland. Die Streichung erfolgt aufgrund von Tod oder Unauffindbarkeit und durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde bzw. ins Ausland.
Jeder Bürger hat die Pflicht, für sich und für jene Personen, die seiner elterlichen Gewalt oder Vormundschaft unterstehen, die meldeamtliche Eintragung in der Gemeinde zu beantragen, in der er seinen üblichen Aufenthaltsort hat.
Jede Änderung (Wohnungswechsel, Zusammensetzung der Familie, Beruf, Studientitel usw.), die sich in Zusammenhang mit der Eintragung ins Register der ansässigen Bevölkerung ergibt, muss dem Meldeamt mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auch schriftlich erfolgen. |