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Bürgerservice > Gemeindedienste > Gemeindeimmobiliensteuer ICI
 
Gemeindeimmobiliensteuer ICI
 

Wer ist zur Zahlung verpflichtet ?

Steuerpflichtig ist normalerweise der Eigentümer oder der Inhaber eines Fruchtgenussrechtes / Wohnrechtes o.dgl. eines Gebäudes (Gebäudeteiles) oder Baugrundes auf dem Gemeindegebiet. Die Inhaberschaft dieser Rechte muss aus einem Vertrag hervorgehen. Die Wohnung des Steuerpflichtigen, dem mit richterlicher Trennungs- bzw. Scheidungsverfügung die eheliche Wohnung nicht zugewiesen wurde ist der Hauptwohnung gleichgestellt. Bei vermieteten Liegenschaften zahlt der Eigentümer

Wofür zahlt der Steuerpflichtige ?

Gebäude: Der ICI unterliegen normalerweise alle im Gebäudekataster eingetragenen Gebäude z.B. Wohnungen, Garagen usw. aber auch Büros, Geschäfte, Industriebetriebe, Hotels usw. Nicht „ICI-pflichtig" sind hingegen Gebäude, die sich im Eigentum von Landwirten befinden und von diesen für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.

Baugründe: Die Gemeindeimmobiliensteuer ist auf alle im Bauleitplan oder in den Durchführungsplänen der Gemeinde ausgewiesenen Baugrundstücke zu entrichten. Nicht „ICI-pflichtig" sind hingegen Baugründe, die sich im Eigentum von Landwirten befinden und von diesen für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.

Kulturgründe: Da Südtirol laut staatlichen Bestimmungen zur Gänze als Berggebiet eingestuft wurde, ist für Kulturgründe keine Gemeindeimmobiliensteuer zu bezahlen

 
Gebühren:

ordentlicher Hebesatz: 4,00 Promille
erhöhter Hebesatz: 5,00 Promille

einziger Freibetrag: € 300,00

Die Einzahlung der jährlich geschuldeten Steuer hat in zwei Raten zu erfolgen:

·       Akontozahlung innerhalb 30. Juni: 100% der für das erste Halbjahr geschuldeten Steuer

·       Saldozahlung innerhalb 16. Dezember: Differenzzahlung der für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer Voraussetzungen:
siehe oben
Unterlagen:
  • Katasterauszug
  • Besitztitel
  • erste ICI-Meldung und eventuelle Änderungsmeldungen bzw. Mitteilungen