Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund ist mit 1. Jänner 1999 eingeführt worden und ersetzt die vorherige Steuer.
Gebührenpflichtig ist die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlich genutzten und dem Gemeindedomänengut oder dem unverfügbaren Gemeindevermögen zugehörigen Orte und Flächen sowie die mit Wegerechten belasteten Grundstücke, die Besetzung von Untergrund und oberirdischem Raum mit Bauwerken jeder Art, einschließlich Kabel, Rohrleitungen und Verteileranlagen.
Jegliche Besetzung von öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung.
Bei Notfällen oder bei objektiv gegebener Dringlichkeit kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden. Diese Besetzungen sind unverzüglich zu melden. Gleichzeitig ist der Antrag um Erlass der Genehmigung einzureichen.
Zeitweilige Besetzungen: Dauer von weniger als einem Jahr.
Dauernde Besetzung: Mindestdauer ein Jahr
Die Konzession für die dauernde Besetzung wird für maximal 29 Jahre erteilt.
Widerrechtliche Besetzungen sind:
- Besetzungen ohne Ermächtigung
- Besetzungen, welche die genehmigte Fläche überschreiten
- Besetzungen, welche nach Ablauf der Genehmigung weiterbestehen
Ermäßigungen und Befreiungen
Die Gemeindeverordnung sieht verschiedene Ermäßigungen (zwischen 30 und 80%) und Befreiungen vor. |