Sowohl der zivilen als auch der kirchlichen Eheschließung muss das Eheaufgebot vorausgehen.
Zu diesem Zweck müssen sich die Brautleute in das Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde begeben, um das entsprechende Ansuchen zu unterzeichnen. Daraufhin veröffentlicht der Standesbeamte das Aufgebot in der eigenen Gemeinde und veranlasst es auch in der eventuell anderen Wohnsitzgemeinde eines der beiden Brautleute.
Das Aufgebot wird für mindestens 8 Tage angeschlagen; die Trauung kann frühestens am vierten Tag nach dem letzten Anschlagtag erfolgen.
Bei einer kirchlichen Trauung müssen sich die Brautleute zusätzlich zum Pfarrer in einer der beiden Wohnsitzgemeinden begeben, da dieser im Sinne der Bestimmung über die Konkordatsehe ebenfalls zur Beantragung des Aufgebotes verpflichtet ist. Beim Beantragen des Aufgebotes für eine Ziviltrauung sollte das Vorhandensein eventueller unehelicher Kinder mitgeteilt werden, welche man bei der Eheschließung anerkennen möchte, um die Anforderung der notwendigen Dokumente von Amts wegen durch den Standesbeamten zu veranlassen. Im Falle einer kirchlichen Trauung kann die Anerkennung direkt bei der Trauung erfolgen.
Bei einer Eheschließung mit einem Ausländer ist für ihn lediglich eine Erklärung der zuständigen Behörde des jeweiligen Herkunftslandes erforderlich, aus welcher hervorgeht, dass nach den Gesetzen, denen er unterworfen ist, der Eheschließung nichts entgegensteht.
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gilt zwischen den Ehepartnern die Gütergemeinschaft, das heißt sämtliche nach der Eheschließung erworbenen Güter werden gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute. Die Gütertrennung kann bei der Eheschließung durch eine entsprechende Erklärung vor dem Standesbeamten oder vor dem Pfarrer vereinbart werden. |