Die italienische Staatsbürgerschaft ist durch das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 geregelt und kann wie folgt erworben werden:
- durch Geburt, wenn ein Elternteil italienischer Staatsbürger ist, unabhängig davon, wo das Kind geboren wird
- durch Geburt oder Auffindung im italienischen Staatsgebiet, wenn die Eltern unbekannt oder staatenlos sind
- durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Abstammung von einem italienischen Elternteil, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt
- durch Adoption durch einen italienischen Staatsbürger, sofern der Adoptierte minderjährig ist
- durch gesetzliche Zuerkennung an einen Ausländer oder Staatenlosen, dessen Vater oder Mutter oder einer der Großeltern italienischer Staatsbürger durch Geburt war, wenn er:
- den Wehrdienst für Italien ableistet und vorher erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- eine öffentliche Stelle im Staatsdienst annimmt und erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- bei Erreichung des 18. Lebensjahres seit mindestens 2 Jahren legal in Italien ansässig ist und innerhalb des 19. Lebensjahres erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- durch gesetzliche Zuerkennung an einen Ausländer, der in Italien geboren ist und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen in Italien ansässig war, sofern er innerhalb des 19. Lebensjahres erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- durch die Ehe mit einem italienischen Staatsbürger und aufgrund eines Dekretes des Innenministers, sofern der ausländische oder staatenlose Ehepartner einen diesbezüglichen Antrag stellt und seit mindestens sechs Monaten in Italien ansässig ist oder mindestens drei Jahre seit der Trauung vergangen sind und keine Trennung, Scheidung oder Annullierung der Ehe vorliegt
- durch Einbürgerung mit Dekret des Staatspräsidenten aufgrund eines entsprechenden Ansuchens, wenn:
- ein Ausländer einen italienische Vorfahren (Vater, Mutter, Großeltern) durch Geburt hat oder in Italien geboren wurde und er seit mindestens 3 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein olljähriger Ausländer von einem italienischen Staatsbürger adoptiert wurde und er seit mindestens 5 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein Ausländer mindestens 5 Jahre eine öffentliche Stelle im Staatsdienst bekleidete
- ein EU-Bürger seit mindestens 4 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein Staatenloser seit mindestens 5 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein anderer Ausländer seit mindestens 10 Jahren legal in Italien ansässig ist
Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft:
- wer eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, erwirbt oder wiedererwirbt behält die italienische Staatsbürgerschaft, kann aber auf diese verzichten, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dorthin verlegt
- wenn jemand eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt eines ausländischen Staates annimmt oder für diesen Wehrdienst leistet und der Aufforderung der italienischen Regierung diesen Dienst zu verlassen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt
- wenn jemand im Falle eines Krieges mit einem ausländischen Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt dieses Staates annimmt bzw. nicht abgibt oder den Wehrdienst für diesen Staat ableistet oder freiwillig dessen Staatsbürgerschaft annimmt
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