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Bürgerservice > Gemeindedienste > Geburtenmeldung
 
Geburtenmeldung
 

Die Geburtenmeldung kann erfolgen:

  • innerhalb von 3 Tagen ab der Geburt bei der Sanitätsdirektion des Krankenhauses Meran oder der Klinik, in der das Kind geboren wurde

  • innerhalb von 10 Tagen ab der Geburt beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern oder beim Standesamt der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde

Die Geburtenmeldung hat unaufschiebbar innerhalb der vorgesehenen Frist zu erfolgen.

Sollten die Eltern in verschiedenen Gemeinden ihren Wohnsitz haben, hat die Meldung in der Wohnsitzgemeinde der Mutter zu erfolgen, in deren Einwohnermelderegister auch das Neugeborene eingetragen wird. Die Meldung kann dennoch in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen, wenn es zwischen den beiden Elternteilen eine entsprechende Vereinbarung gibt, welche dem Standesbeamten bei der Geburtenmeldung ausdrücklich mitgeteilt werden muss. Die Eintragung des Neugeborenen erfolgt auch in diesem Fall immer im Einwohnermelderegister der Mutter.

Bei der Geburtenmeldung muss eine Bestätigung über die Geburt vorgelegt werden, welche von einem Arzt oder einer Hebamme unterzeichnet sein muss.

Bei verheirateten Eltern kann die Geburt von Mutter oder Vater angemeldet werden. Unverheiratete Eltern müssen gemeinsam erscheinen, wenn das Kind von Mutter und Vater anerkannt werden soll.

Ein uneheliches Kind kann aber auch nur von der Mutter oder nur vom Vater anerkannt werden. Die Anerkennung ist unwiderruflich und kann zu jeder Zeit vorgenommen werden. Die spätere Anerkennung durch den zweiten Elternteil erfordert die unabdingbare Einwilligung des anderen Elternteiles. Wenn das Kind das 16. Lebensjahr bereits überschritten hat, ist auch die persönliche Einwilligung des Kindes notwendig.

Aufgrund der direkten telematischen Verbindung mit dem Finanzministerium ist es nicht mehr notwendig, auf dem Bezirkssteueramt die Steuernummer für das Neugeborene zu beantragen. Die Speicherung der Daten wird vom Meldeamt der Wohnsitzgemeinde vorgenommen, infolgedessen wird das Finanzministerium innerhalb von 15-20 Tagen die Zusendung des magnetischen Steuerausweises direkt an den Wohnsitz des Neugeborenen durchführen.

 
Gebühren: keine
Voraussetzungen: Mindestalter von 16 Jahren
Unterlagen:
  • Geburtsbestätigung (vom Sanitätspersonal ausgestellt)
  • gültiger Personalausweis